Für die Frage des verdeckten Stammkapitals ist die Höhe der Verzinsung eines der Kapitalgesellschaft zur Verfügung gestellten
Gesellschafterdarlehens nicht entscheidend.
Nur in besonders gelagerten Ausnahmefällen kann angenommen werden, daß die Zuführung von Mitteln zur Kapitalgesellschaft nicht
in Form eines Darlehens, sondern in Form einer Einlage zwingend war.
Der Senat hält an den Grundsätzen der Entscheidung des Reichsfinanzhofs I A 111/36 vom (RStBl 1937 S. 503,
Slg. Bd. 41 S. 92) fest.
Sachwertverpflichtungen, die sich auf die Rückgabe von Vorräten erstrecken, sind mit dem Wert anzusetzen, der dem jeweiligen
Aktivposten für die gleichartigen Güter des Vorratsvermögens entspricht.
Sachwertdarlehen (Geldwertdarlehen), die in Verbindung mit einer Betriebsaufspaltung vereinbart werden, müssen bei der Pächterin
(Betriebs-GmbH, Darlehnsnehmerin) und bei der Verpächterin (Einzelfirma, Personengesellschaft, Darlehnsgläubigerin) bei der
Ermittlung des steuerlichen Ergebnisses mit dem gleichen Betrag angesetzt werden.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BStBl 1959 III Seite 197 BFHE 1959 S. 515 Nr. 68 HAAAB-46744
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