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BFH Urteil v. - III 101/58 U BStBl 1959 III S. 291

Leitsatz

Waren am Währungsstichtag bereits Rückerstattungsansprüche gegen den Abgabepflichtigen geltend gemacht, so sind in den Vergleichsbilanzen (RM-Schlußbilanz und DM-Eröffnungsbilanz) einerseits die drohenden Rückerstattungsverpflichtungen zu passivieren und andererseits damit zusammenhängende Gegenansprüche zu aktivieren. Durch die Umstellung der Gegenansprüche können Gläubigerverluste entstehen.

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

Fundstelle(n):
BStBl 1959 III Seite 291
BFHE 1960 S. 78 Nr. 69
YAAAB-46679

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BFH, Urteil v. 17.04.1959 - III 101/58 U

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