Wenn ein Schriftsatz des Finanzamts in der mündlichen Verhandlung überreicht wird, ist in der Regel das Erfordernis der
Mitteilung nach
§ 269 Abs. 2 AO erfüllt. Im übrigen ist in einem Verstoß gegen
§ 269 Abs. 2 AO nur dann ein wesentlicher Verfahrensmangel im Sinn des § 288 Ziff. 2
AO zu sehen, wenn der Schriftsatz neues Vorbringen enthält.
Bei der Berechnung der Absetzung für Abnutzung für ein Lichtspielhaus ist von der wirtschaftlichen Nutzungsdauer auszugehen.
Die Besorgnis einer möglichen künftigen Beeinträchtigung des Lichtspielwesens durch die Entwicklung des Fernsehens berechtigt
nicht zu erhöhter Abschreibung.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BStBl 1957 III Seite 301 BFHE 1958 S. 175 Nr. 65 XAAAB-46623
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