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BSG 21.06.1994 11 RAr 89/93

Arbeitsförderung; | Leistungen der beruflichen Rehabilitation für Ruhestandsbeamte

Die berufliche Rehabilitation eines wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzten Beamten durch die Bundesanstalt für Arbeit kommt nicht erst dann in Betracht, nachdem dieser auf die Rechte als Ruhestandsbeamter verzichtet hat; denn nach der Versetzung in den Ruhestand ist der Ruhestandsbeamte, dessen berufliche Rehabilitation im Beamtenrecht nicht vorgesehen ist, nicht mehr durch das Beamtenverhältnis gehindert, eine Beschäftigung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt aufzunehmen. Allerdings setzen Maßnahmen der beruflichen Bildung voraus, daß der Beamte beabsichtigt, eine die Beitragspflicht begründende Beschäftigung aufzunehmen, und zwar trotz der jetzt allgemein vorgesehenen Kürzung der Ruhestandsbezüge bei Arbeitseinkommen (§ 53a BeamtenVG). Auch ein Ruhestandsbeamter kann Übergangsg...

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