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BFH Urteil v. - III 149/56 S BStBl 1957 III S. 276

Leitsatz

  1. Gegen einen Grundsteuermeßbescheid, den das Finanzamt als Landesbehörde für ein Grundstück des Landes erläßt, muß der steuerberechtigten Gemeinde nach Art. 19 Abs. 4 GG - über die Vorschriften der Reichsabgabenordnung hinaus - der Rechtsschutz vor den Steuergerichten gewährt und die Rechtsmittelbefugnis zuerkannt werden.

  2. Ist Grundbesitz einer deutschen Gebietskörperschaft von dieser für einen öffentlichen Dienst oder Gebrauch benutzt worden, so kann vermutet werden, daß die Besatzungsmacht diesen Grundbesitz, wenn sie ihn für ihre Zwecke beschlagnahmt hat, ebenfalls für einen öffentlichen Dienst oder Gebrauch benutzt hat. Umgekehrt ist anzunehmen, daß steuerpflichtiger Grundbesitz einer deutschen Gebietskörperschaft auch nach der Beschlagnahme durch die Besatzungsmacht für ihre Zwecke von dieser nicht zu einem öffentlichen Dienst oder Gebrauch benutzt worden ist. In beiden Fällen ist der Nachweis des Gegenteils offen.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:



Fundstelle(n):
BStBl 1957 III Seite 276
BFHE 1958 S. 114 Nr. 65
PAAAB-46588

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BFH, Urteil v. 07.06.1957 - III 149/56 S

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