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BFH Urteil v. - VI 24/58 U BStBl 1958 III S. 300

Leitsatz

  1. Zum Begriff Arbeitsstätte im Sinne des § 9 Ziff. 4  EStG 1955 (§ 20 Abs. 2 Ziff. 2  LStDV 1955).

  2. Muß ein angestellter kommunaler Revierförster nach dem Arbeitsvertrag die Auslagen für Fahrten vom Forsthaus zu den Revieren und innerhalb der Reviere aus eigener Tasche zahlen, so sind die Fahrtauslagen Werbungskosten.

  3. Arbeitnehmer können Fahrtauslagen insoweit nicht als Werbungskosten geltend machen, als sie einen ihnen zustehenden Rechtsanspruch gegen den Arbeitgeber nicht geltend machen oder der Arbeitgeber nach Prüfung den Ersatz der Fahrtauslagen ablehnt, weil er sie für dienstlich nicht erforderlich hält.

Fundstelle(n):
BStBl 1958 III Seite 300
BFHE 1959 S. 73 Nr. 67
ZAAAB-46563

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BFH, Urteil v. 18.04.1958 - VI 24/58 U

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