Zum Begriff Arbeitsstätte im Sinne des § 9 Ziff. 4
EStG 1955 (§ 20 Abs. 2 Ziff. 2
LStDV 1955).
Muß ein angestellter kommunaler Revierförster nach dem Arbeitsvertrag die Auslagen für Fahrten vom Forsthaus zu den Revieren
und innerhalb der Reviere aus eigener Tasche zahlen, so sind die Fahrtauslagen Werbungskosten.
Arbeitnehmer können Fahrtauslagen insoweit nicht als Werbungskosten geltend machen, als sie einen ihnen zustehenden Rechtsanspruch
gegen den Arbeitgeber nicht geltend machen oder der Arbeitgeber nach Prüfung den Ersatz der Fahrtauslagen ablehnt, weil
er sie für dienstlich nicht erforderlich hält.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BStBl 1958 III Seite 300 BFHE 1959 S. 73 Nr. 67 ZAAAB-46563
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