Arbeiten Kinder, die nach
§ 27 EStG mit den Eltern zusammen veranlagt werden, im Betrieb der Eltern auf Grund eines ernsthaft geschlossenen und durchgeführten
Arbeitsvertrages mit, so können die Eltern den üblichen und angemessenen Arbeitslohn als Betriebsausgabe absetzen. Bei den
Kindern liegen insoweit Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit vor.
Wird ein Arbeitsverhältnis zwischen Eltern und Kindern steuerlich anerkannt, so steht jedem mitarbeitenden Kind der Werbungskostenpauschbetrag
nach
§ 9a EStG 1955 zu. Die entgegenstehende Verwaltungsanweisung in Abschn. 86 Abs. 2 EStR 1955 ist mit dem
EStG nicht zu vereinbaren.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BStBl 1958 III Seite 294 BFHE 1959 S. 56 Nr. 67 PAAAB-46562
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