BFH Urteil v. - III 224/56 U BStBl 1958 III S. 381
Leitsatz
Unternehmen, deren Hauptzweck zur Zeit der Währungsreform die Vermietung oder Verpachtung eigenen Grundbesitzes gewesen ist,
unterliegen, obwohl sie als Kapitalgesellschaften die Voraussetzungen des § 161 Abs. 1 (§ 189 Abs. 1) LAG für die Kreditgewinnabgabepflicht
erfüllen, gemäß § 161 Abs. 2 Ziff. 4 (§ 189 Abs. 2 Ziff. 4) LAG nicht der Kreditgewinnabgabe, sondern der Hypothekengewinnabgabe.
Der Grundsatz der Hypothekengewinnabgabepflicht von Unternehmen der zu 1. bezeichneten Art wird nach § 1 Abs. 3 der KGA-Verordnung
(BStBl 1954 I S. 313) dann durchbrochen, wenn der Grundbesitz der Gesellschaft zu mindestens 75 v. H. zur Zeit der Währungsreform einem Konzern
gedient hat, der an ihr mit mindestens 75 v. H. unmittelbar oder mittelbar beteiligt war.
Eine Konzerngrundstücksgesellschaft (siehe zu 2.) ist für die Zeit der Währungsreform als durch Folgen des Krieges an der
Erfüllung ihrer eigentlichen Aufgaben gehindert anzusehen gewesen, wenn der Konzern, dem sie angehörte und für dessen Zwecke
sie den Grundbesitz satzungsgemäß verwaltete, durch den Ausgang des Krieges sein Vermögen im wesentlichen verloren hat.
Auch die Frage, ob eine Grundstücksgesellschaft der zu 2. bezeichneten Art einem Konzern gedient hat, ist nicht nur nach den
Verhältnissen zur Zeit der Währungsreform zu beurteilen, sondern auch nach der Entwicklung bis zum Ablauf des Jahres 1953.
Deshalb ist es für die Frage der Konzernzugehörigkeit und Kreditgewinnabgabepflicht nicht entscheidend, wenn die Grundstücksgesellschaft
zur Zeit der Währungsreform vorübergehend ihre Räume an Dritte vermietet oder verpachtet hat. Hat sie ihren Grundbesitz vor
Ablauf des Jahres 1953 verkauft, weil sie ihren Hauptzweck, dem Konzern zu dienen, nicht mehr erfüllen konnte, so unterliegt
sie nicht der Hypothekengewinnabgabe, sondern der Kreditgewinnababgabe.
Fundstelle(n): BStBl 1958 III Seite 381 BFHE 1959 S. 283 Nr. 67 AAAAB-46554