Sind alle Anteile einer GmbH, zu deren Vermögen Grundstücke gehören, in der Hand von Ehegatten vereinigt und werden beim Tode
eines der Ehegatten dessen Anteile durch gemeinschaftliche Abkömmlinge in Erbengemeinschaft erworben, so tritt dadurch eine
Anteilsvereinigung durch den anderen Ehegatten und die gemeinschaftlichen Abkömmlinge (
§ 1 Abs. 3 GrEStG) nicht ein.
Erwerben nach dem Tode des anderen Ehegatten, der einen Anspruch auf Übereignung des Grundstücks hatte, dessen Erben in Erbengemeinschaft
unmittelbar das Grundstück, so ist die Steuer nach
§ 1 Abs. 1 GrEStG in vollem Umfang zu erheben.
In den zu 2) bezeichneten Fällen gehört das Grundstück zum Nachlaß. Auf einen Erwerb durch Miterben zur Teilung des Nachlasses
bleibt die Befreiungsvorschrift des § 3 Ziff. 3
GrEStG anwendbar.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BStBl 1957 III Seite 238 BFHE 1958 S. 14 Nr. 65 VAAAB-46521