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BFH Urteil v. - VI 14/54 U BStBl 1958 III S. 329

Leitsatz

Mehraufwendungen, die einem Steuerpflichtigen durch das Getrenntleben von seinem Ehegatten entstehen, können als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden, auch wenn die Ehe nicht geschieden ist. Auf die Schuldfrage ist zum Nachweis der Zwangsläufigkeit in der Regel nicht einzugehen. Soweit in dem Urteil des Bundesfinanzhofs IV 616/53 U vom , Slg. Bd. 61 S. 382, Bundessteuerblatt 1955 III S. 347, hinsichtlich der Aufwendungen vor der Scheidung und der Kosten des Scheidungsprozesses ein engerer Standpunkt vertreten wird, folgt ihm der erkennende Senat nicht.

Fundstelle(n):
BStBl 1958 III Seite 329
BFHE 1959 S. 146 Nr. 67
HAAAB-46504

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BFH, Urteil v. 21.03.1958 - VI 14/54 U

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