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BFH 09.08.2000 I R 36/99

Einkommensteuer; | Zeitpunkt des Entstehens eines Gewinns oder Verlustes einer Gesellschaft (§ 5 EStG)

Ein Gewinn oder Verlust einer Gesellschaft entsteht, jedenfalls nach deutschem Bilanz- und Steuerrecht, zum Schluss eines Wj. Im Laufe des Wj eintretende Schwankungen des Gesellschaftsvermögens sind sowohl aus handelsrechtlicher Sicht als auch für die Besteuerung unerheblich. Ebenfalls zum Ende des Wj entsteht, wenn die Gesellschaft einen Verlust erzielt und außerdem einen Ergebnisabführungsvertrag abgeschlossen hat, die hieraus resultierende Verlustübernahmeverpflichtung des Gesellschafters. Dies bedeutet, dass bei Bestehen eines solchen Vertrags ein Verlust unmittelbar im Zeitpunkt seiner Entstehung von dem hierzu verpflichteten Gesellschafter übernommen wird ().

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