2. § 65 BrMonG verstößt nicht gegen den in
Art. 3 Abs. 1 GG verankerten Grundsatz der Gleichheit aller vor dem Gesetz.
3.
Bei der Ermittlung der Herstellungskosten nach § 65 BrMonG sind die in den LSP niedergelegten Erkenntnisse mit der Maßgabe
anwendbar, daß die einzelnen Kostenelemente der Leitsätze eine der konkreten Aufgabenstellung - Festsetzung des Grundpreises
- angemessene Festlegung erfahren.
Der Begriff "Herstellungskosten" nach § 65 BrMonG deckt sich mit dem Selbstkostenbegriff der LSP mit folgenden Einschränkungen:
Das verwendungsfähige Nebenprodukt Schlempe ist den Stoff kosten nach Nr. 21 LSP nicht gutzuschreiben, weil die Schlempe nach
§ 65 a.a.O. dem Brennereibesitzer kostenfrei zu belassen ist.
Der nach Nr. 22 LSP zu gewährende kalkulatorische Unternehmerlohn ist in Anbetracht des Charakters der Brennerei als eines
landwirtschaftlichen Nebenbetriebs nur mit dem entsprechenden Bruchteil einzusetzen, der dem Einsatz des Unternehmers in der
Brennerei im Rahmen seiner vollen Arbeitsleistung als Unternehmer Rechnung trägt.
4.
Die Monopolverwaltung ist rechtlich nicht verpflichtet, bei der Festsetzung der Ubernahmepreise für Branntwein aus andern
Stoffen als Kartoffeln die Grundsätze zu beachten, nach denen bei der Ermittlung des Grundpreises nach § 65 BrMonG zu verfahren
ist.
Die Zuschläge zum und die Abzüge vom Grundpreis für Branntwein aus andern Stoffen als Kartoffeln nach § 72 Abs. 1 BrMonG sind
von der Monopolverwaltung im Rahmen ihres pflichtgemäßen Ermessens unter Beachtung ihrer Verpflichtung nach § 5 BrMonG, alle
ihre Maßnahmen nach kaufmännischen Grundsätzen zu treffen, und unter Berücksichtigung der Grundsätze von Treu und Glauben
zu bemessen.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BStBl 1956 III Seite 356 BFHE 1957 S. 409 Nr. 63 DAAAB-46446
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