In die steuerpflichtige Lohnsumme einer Betriebsstätte sind auch die Arbeitslöhne der ständig auswärts beschäftigten Arbeitnehmer
einzubeziehen. Hat ein Unternehmen mehrere Betriebsstätten in verschiedenen Gemeinden, so kommt für die Zurechnung die Betriebsstätte
in Betracht, mit der die auswärts beschäftigten Arbeitnehmer überwiegend betrieblich verbunden sind. Das wird in der Regel
die Betriebsstätte sein, von der aus die auswärtigen Arbeiten begonnen und geleitet werden. Der vom Reichsfinanzhof im Urteil
VI 691/38 vom (RStBl 1939 S. 252) vertretenen abweichenden Rechtsauffassung wird nicht gefolgt.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BStBl 1956 III Seite 386 BFHE 1957 S. 496 Nr. 63 VAAAB-46440