Auch wenn ein Steuerpflichtiger einer gesetzlich unterhaltsberechtigten Person unentgeltlich ein dingliches Wohnrecht einräumt,
ist der Wert der Wohnung in der Regel ihm zuzurechnen.
Wird das Wohnrecht anläßlich der Überlassung des Grundstücks eingeräumt, so liegt in der Regel keine unentgeltliche Einräumung
des Wohnrechts vor.
§ 12 Ziff. 2
EStG ist nicht anzuwenden, wenn die Rente einer gesetzlich unterhaltsberechtigten Person auf Grund einer Gegenleistung zugesagt
worden ist. Ob Leistung und Gegenleistung in einem angemessenen Verhältnis zueinander stehen, brauchen die Finanzbehörden
grundsätzlich nicht zu prüfen. Der Senat tritt insoweit der Rechtsauffassung im Urteil IV 391/52 U nicht bei.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BStBl 1957 III Seite 207 BFHE 1957 S. 550 Nr. 64 YAAAB-46439
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