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BFH Urteil v. - I 218/55 U BStBl 1956 III S. 190

Leitsatz

  1. Billigkeitsmaßnahmen nach § 131 Abs. 1 Satz 3 AO können grundsätzlich nur vor Festsetzung eines Steueranspruchs erlassen werden. Nach Festsetzung des Steueranspruchs sind Billigkeitsmaßnahmen im allgemeinen durch Erlaß oder Stundung der Steuer zu treffen.

  2. Es ist im allgemeinen kein Fehlgebrauch des Ermessens, wenn die Finanzverwaltungsbehörden einen Antrag auf Gewährung von Billigkeitsmaßnahmen nach § 131 Abs. 1 Satz 3 AO als Stundungsantrag behandeln.

  3. Die Steuerpflichtigen haben im allgemeinen keinen Anspruch darauf, daß ein rechtskräftig festgesetzter Steueranspruch im Billigkeitsverfahren nochmals sachlich geprüft wird.

Fundstelle(n):
BStBl 1956 III Seite 190
BFHE 1956 S. 510 Nr. 62
ZAAAB-46404

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BFH, Urteil v. 17.04.1956 - I 218/55 U

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