Billigkeitsmaßnahmen nach
§ 131 Abs. 1 Satz 3 AO können grundsätzlich nur vor Festsetzung eines Steueranspruchs erlassen werden. Nach Festsetzung des Steueranspruchs sind
Billigkeitsmaßnahmen im allgemeinen durch Erlaß oder Stundung der Steuer zu treffen.
Es ist im allgemeinen kein Fehlgebrauch des Ermessens, wenn die Finanzverwaltungsbehörden einen Antrag auf Gewährung von
Billigkeitsmaßnahmen nach
§ 131 Abs. 1 Satz 3 AO als Stundungsantrag behandeln.
Die Steuerpflichtigen haben im allgemeinen keinen Anspruch darauf, daß ein rechtskräftig festgesetzter Steueranspruch im
Billigkeitsverfahren nochmals sachlich geprüft wird.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BStBl 1956 III Seite 190 BFHE 1956 S. 510 Nr. 62 ZAAAB-46404
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