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Öffentlicher Dienst; | keine Beendigung des Arbeitsverhältnisses bei Vollendung des 60. Lebensjahres nach § 60 BAT-Ost
Nach § 60 Abs. 1 BAT-Ost endet das Arbeitsverhältnis mit Ablauf des Monats, in dem der Angestellte das 65. Lebensjahr vollendet hat. Nach einer hierzu ergangenen Übergangsvorschrift ist, solange eine Regelaltersgrenze (Rentenalter) unter 65 Jahren gilt, diese maßgebend. Nach der über den Beitritt hinaus geltenden RentenVO der DDR v. hatten die Frauen im Beitrittsgebiet einen Anspruch auf volle Altersrente ab dem 60. Lebensjahr (Regelaltersgrenze). Dieser Rechtszustand änderte sich mit dem Inkrafttreten des Rentenüberleitungsgesetzes zum . Durch Art. 1 des RÜG wurde auch im Beitrittsgebiet das SGB VI in Kraft gesetzt, das in § 35 für Männer und Frauen eine Regelaltersrente mit Vollendung des 65. Lebensjahres vorsieht. Damit ist die Übergangsvorschrift zu § 60 BAT gegenstandslos geworden (