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BFH Urteil v. - III 133/55 S BStBl 1955 III S. 278

Leitsatz

  1. Bei der Ermittlung des Werts unverzinslicher befristeter Kapitalforderungen oder Schulden sowie des Kapitalwerts von wiederkehrenden Nutzungen und Leistungen ist der in § 14 Abs. 3, § 15 Abs. 1 BewG festgelegte Zinssatz von 5,5 v. H. auch dann zugrunde zu legen, wenn die Kapitalforderungen usw. zu einem Betriebsvermögen gehören.

  2. Bei der Bewertung von 7c-Darlehen nach dem Bewertungsgesetz kann die Rückflußbelastung durch die Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer weder bei der Bewertung der Darlehensforderung noch durch Ansatz eines besonderen Schuldpostens berücksichtigt werden.

Fundstelle(n):
BStBl 1955 III Seite 278
BFHE 1956 S. 207 Nr. 61
NAAAB-46207

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BFH, Urteil v. 26.08.1955 - III 133/55 S

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