BFH Urteil v. - III 133/55 S BStBl 1955 III S. 278
Leitsatz
Bei der Ermittlung des Werts unverzinslicher befristeter Kapitalforderungen oder Schulden sowie des Kapitalwerts von wiederkehrenden
Nutzungen und Leistungen ist der in § 14 Abs. 3,
§ 15 Abs. 1 BewG festgelegte Zinssatz von 5,5 v. H. auch dann zugrunde zu legen, wenn die Kapitalforderungen usw. zu einem Betriebsvermögen
gehören.
Bei der Bewertung von 7c-Darlehen nach dem
Bewertungsgesetz kann die Rückflußbelastung durch die Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer weder bei der Bewertung der Darlehensforderung
noch durch Ansatz eines besonderen Schuldpostens berücksichtigt werden.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BStBl 1955 III Seite 278 BFHE 1956 S. 207 Nr. 61 NAAAB-46207
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