Bei nach § 20,00 DMBG sind rechtliche Bindungen und Mängel (Preisbindungen, Beschlagnahme, umstrittenes Eigentum) in gleicher
Weise wie auf tatsächlichem Gebiet liegende Mängel zu berücksichtigen.
Bei der Bewertung von Baumwolle, die einer Spinnerei für Exportaufträge zugewiesen worden ist, muß die durch die JEIA vorgeschriebene
Bindung hinsichtlich der Kalkulation in der DM-Eröffnungsbilanz berücksichtigt werden.
Die im September 1949 durchgeführte Änderung des Umrechnungskurses der DM zum US-Dollar kann für die Berechnung der Wiederbeschaffungskosten
zum nach § 20,00 DMBG von Bedeutung sein.
Fundstelle(n): BStBl 1956 III Seite 146 BFHE 1956 S. 389 Nr. 62 QAAAB-46138
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