In einem gegen ihn gerichteten steuerlichen Ermittlungsverfahren kann sich im allgemeinen ein Steuerpflichtiger der Mitwirkung
an der Aufklärung eines unklaren Vermögenszuwachses nicht mit der Behauptung entziehen, es handle sich um fremde Gelder;
er habe sich aber den Geldgebern gegenüber durch Ehrenwort verpflichtet, ihre Namen dem Finanzamt nicht zu nennen und würde
durch die Benennung der Geldgeber seine geschäftlichen Beziehungen gefährden.
Es ist kein Ermessensfehler, wenn die Finanzbehörden eine vom Steuerpflichtigen angebotene eidesstattliche Versicherung nicht
entgegennehmen, solange einfachere und überzeugendere Beweismittel vorhanden sind.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BStBl 1956 III Seite 68 BFHE 1956 S. 182 Nr. 62 CAAAB-46134
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