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BFH Urteil v. - I 242/54 U BStBl 1956 III S. 68

Leitsatz

  1. In einem gegen ihn gerichteten steuerlichen Ermittlungsverfahren kann sich im allgemeinen ein Steuerpflichtiger der Mitwirkung an der Aufklärung eines unklaren Vermögenszuwachses nicht mit der Behauptung entziehen, es handle sich um fremde Gelder; er habe sich aber den Geldgebern gegenüber durch Ehrenwort verpflichtet, ihre Namen dem Finanzamt nicht zu nennen und würde durch die Benennung der Geldgeber seine geschäftlichen Beziehungen gefährden.

  2. Es ist kein Ermessensfehler, wenn die Finanzbehörden eine vom Steuerpflichtigen angebotene eidesstattliche Versicherung nicht entgegennehmen, solange einfachere und überzeugendere Beweismittel vorhanden sind.

Fundstelle(n):
BStBl 1956 III Seite 68
BFHE 1956 S. 182 Nr. 62
CAAAB-46134

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BFH, Urteil v. 17.01.1956 - I 242/54 U

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