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Strafrecht; | Auslieferung deutscher Staatsangehöriger aus der Türkei wegen Steuerstraftaten

Die Auslieferung eines deutschen Staatsangehörigen aus der Türkei wegen einer Steuerstraftat, die nach türkischem Recht nur mit einer Geldstrafe geahndet werden kann, ist nach Art. 2 des Europäischen Auslieferungsabkommens nicht möglich. Nach türkischem Recht ist das bloße Nichtbezahlen einer Steuer keine Straftat, aufgrund deren eine Haftstrafe verhängt werden dürfte. Eine Steuerstraftat ist nach türkischem Recht mit einer Haftstrafe neben einer Geldstrafe nur dann bedroht, wenn der Täter (1) steuerpflichtige Angaben, die er in Bücher eintragen muß, in andere Bücher oder Unterlagen einträgt, so daß dadurch die Steuerbemessungsgrundlage reduziert wird; (2) falsche oder trügerische Unterlagen ausstellt oder solche Unterlagen verwendet oder Urkundenfälschung begeht; (3) in Bücher oder Rechnu...

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