Die Grundsteuerbefreiung nach dem GSW vom ist nicht von der Stellung eines förmlichen Antrags abhängig
gemacht; der Steuerpflichtige muß jedoch gegenüber dem Finanzamt zu erkennen geben, daß Grundsteuerbefreiung in Betracht
kommt und beansprucht wird.
Hat ein Steuerpflichtiger versäumt, bei der ersten Veranlagung des Grundsteuermeßbetrags nach der Bezugsfertigkeit von Kleinwohnungen
die Grundsteuerbefreiung geltend zu machen, so kann er das auf den Beginn eines folgenden Kalenderjahrs nachholen. Dies gilt
jedoch nur, wenn die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung bei der Bezugsfertigkeit der Kleinwohnungen bestanden haben
und seitdem nicht fortgefallen sind. Die Steuerbefreiung ist in einem solchen Fall nur noch für den Rest der Laufzeit des
Befreiungszeitraums zu gewähren.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BStBl 1955 III Seite 269 BFHE 1956 S. 184 Nr. 61 QAAAB-46018