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BFH Urteil v. - III 80/55 U BStBl 1955 III S. 269

Leitsatz

  1. Die Grundsteuerbefreiung nach dem GSW vom ist nicht von der Stellung eines förmlichen Antrags abhängig gemacht; der Steuerpflichtige muß jedoch gegenüber dem Finanzamt zu erkennen geben, daß Grundsteuerbefreiung in Betracht kommt und beansprucht wird.

  2. Hat ein Steuerpflichtiger versäumt, bei der ersten Veranlagung des Grundsteuermeßbetrags nach der Bezugsfertigkeit von Kleinwohnungen die Grundsteuerbefreiung geltend zu machen, so kann er das auf den Beginn eines folgenden Kalenderjahrs nachholen. Dies gilt jedoch nur, wenn die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung bei der Bezugsfertigkeit der Kleinwohnungen bestanden haben und seitdem nicht fortgefallen sind. Die Steuerbefreiung ist in einem solchen Fall nur noch für den Rest der Laufzeit des Befreiungszeitraums zu gewähren.

Fundstelle(n):
BStBl 1955 III Seite 269
BFHE 1956 S. 184 Nr. 61
QAAAB-46018

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BFH, Urteil v. 01.07.1955 - III 80/55 U

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