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Öffentlicher Dienst; | vorübergehende Entsendung aus dem Beitrittsgebiet nach Berlin (West)
Ist ein Arbeitsverhältnis i. S. des § 1 BAT-Ost im Beitrittsgebiet begründet, so findet dieser Tarifvertrag keine Anwendung, wenn der Arbeitnehmer nach Berlin (West) entsandt wird. Der BAT-Ost schränkt den Geltungsbereich des von denselben Tarifparteien abgeschlossenen BAT nicht ein. Er schließt nur die Regelungslücke, die deshalb besteht, weil der BAT nur in den alten Bundesländern gilt. Dies gilt jedenfalls für den Fall einer länger andauernden vorübergehenden Beschäftigung im Tarifgebiet West mit ungewissem Endzeitpunkt. Es bleibt offen, wie zu entscheiden ist, wenn ein Arbeitnehmer bis zu einem bestimmten Endzeitpunkt vorübergehend in das Tarifgebiet West entsandt wird ().