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Betriebliche Altersversorgung; | Anpassung einer Betriebsrente und Berechnungsdurchgriff im Konzern
Beim Berechnungsdurchgriff nach § 16 BetrAVG bei der Anpassung einer Betriebsrente kommt es nicht auf die wirtschaftliche Lage des Versorgungsschuldners, sondern auf die einer anderen Gesellschaft an. Ein solcher Durchgriff ist nur in Ausnahmefällen möglich. Allein die Tatsache, daß zwischen zwei Gesellschaften ein Beherrschungs- und/oder Gewinnabführungsvertrag vereinbart wird, reicht nicht aus, auf die wirtschaftliche Lage der beherrschenden Gesellschaft abzustellen. Der Durchgriff ist nur dann berechtigt, wenn die Leitungsmacht vom beherrschenden Unternehmen in einer Weise ausgeübt wurde, die keine angemessene Rücksicht auf die Belange der abhängigen Gesellschaft genommen, sondern stattdessen Interessen anderer dem Konzern angehörender Unternehmen oder der Konzernobergesellschaft in den Vordergrund...