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LG Frankfurt/M. 26.05.1994 2/23 O 368/93

Verkehrssicherungspflicht; | Gehwegreinigung bei feuchtem Herbstlaub

Die Pflicht des Anliegers zur Reinigung des Gehwegs vor dem Grundstück, die als Verkehrssicherungspflicht auch auf Ortssatzung beruhen kann, ist entsprechend den Sicherungserwartungen des Verkehrs zu erfüllen. Die örtlichen Verhältnisse und das eigener Vorsicht der Verkehrsteilnehmer entsprechende Verhalten bestimmen das Maß der Gefahrensicherung. Einer Rutschgefahr durch feuchtes Herbstlaub auf dem Gehweg einer reinen Wohngegend in den frühen Morgenstunden muß im Regelfall jeder Verkehrsteilnehmer durch angepaßte Fortbewegung selbst Rechnung tragen (LG Frankfurt/M., Urt. v. - 2/23 O 368/93, WM 1994, 482).

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