In den §§ 33 Abs.
2 und
33 a EStG 1950 sind die Ansprüche der in diesen Vorschriften genannten Personenkreise auf Steuerermäßigung für die Aufwendungen
zur Wiederbeschaffung von Hausrat und Kleidung ausschließlich geregelt.
Die Vorschriften der §§ 33 Abs.
2 und
33 a EStG 1950 bedeuten nicht, daß nur in den von ihnen bezeichneten Fällen für Aufwendungen zur Wiederbeschaffung von Hausrat
und Kleidung eine Steuerermäßigung gewährt werden kann.
Der in den Urteilen des Reichsfinanzhofs VI A 554/36 vom (Amtl. Slg. Bd. 41 S. 45 = RStBl. 1937 S. 359) und
des Obersten Finanzgerichtshofs IV 56/49 S vom (Steuerrechtskartei,
EStG § 39 Rechtsspruch 1 = StuW 1950 Nr. 14) herausgestellte Grundsatz, daß vom Begriff des Außergewöhnlichen her nur eine qualifizierte
(betonte, große) Mehrzahl gemeint sei, gilt nicht für das
Einkommensteuergesetz 1950. Es genügt die einfache Mehrzahl der Stpfl.
Die Erlangung eines Gegenwertes schließt in der Regel die Anwendung des
§ 33 Abs. 1 EStG 1950 dann und insoweit nicht aus, als es sich, wie bei der Wiederbeschaffung von verlorenem Hausrat oder verlorener Kleidung,
um die Wiederherstellung des früheren Zustandes in angemessenen Grenzen handelt.
Aufwendungen zur Wiederbeschaffung von Kleidung und Hausrat, die von den Besatzungsmächten auf nicht absehbare Zeit beschlagnahmt
worden sind, können außergewöhnliche Belastungen im Sinne des
§ 33 Abs. 1 EStG darstellen. Eine Steuerermäßigung für sie kann jedoch nur unter sinngemäßer Anwendung des
§ 33 Abs. 2 EStG gewährt werden.
Nutzungentschädigungen sind von den auf Grund des Rechtsatzes Nr. 5 ... errechneten Aufwendungen abzusetzen, soweit sie in
dem Zeitraum zugeflossen sind, für den der Stpfl. Steuerermäßigung beansprucht.
Für die Verlustentschädigungen gilt diese Einschränkung nicht.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BStBl 1952 III Seite 298 BFHE 1953 S. 773 Nr. 56 DAAAB-45610
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