Wird die Erledigung eines Rechtsmittels dem Fahndungsdienst übertragen, so darf dem Bevollmächtigten des Stpfl. dabei eine
sachliche Stellungnahme nicht verwehrt werden.
Die Zurücknahme eines Rechtsmittels gegenüber Angehörigen des Fahndungsdienstes ist wirksam, wenn sie bis zu den im
§ 253 Satz 1 AO bezeichneten Zeitpunkten (Unterzeichnung der Rechtsmittelentscheidung, Schluß der mündlichen Verhandlung) der zur Entscheidung
über das Rechtsmittel zuständigen Behörde zugeht.
Die Wirksamkeit der Zurücknahmeerklärung eines Rechtsmittels setzt voraus, daß sie bei einem einwandfreien Verhalten der die
Aufnahme der Erklärung beurkundenden Beamten (Angestellten) zustande gekommen ist.
Die Unwirksamkeit einer Zurücknahmeerklärung eines Rechtsmittels muß unter Berücksichtigung der Verhältnisse des einzelnen
Falles innerhalb eines angemessenen Zeitraumes geltend gemacht werden.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BStBl 1952 III Seite 241 BFHE 1953 S. 627 Nr. 56 WAAAB-45420
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