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BFH Urteil v. - III 111/50 U BStBl 1952 III S. 154

Leitsatz

Eine Körperschaft des öffentlichen Rechts kann nur dann als Gebietskörperschaft angesehen werden, wenn die Körperschaft eine grundsätzlich unbeschränkte obrigkeitliche Allzuständigkeit in einem festumgrenzten Teil des Staatsgebiets gegenüber allen Einwohnern dieses Gebiets besitzt. Diese Voraussetzungen sind bei einer aus den Institutionen des alten deutschen Rechts hervorgegangenen Markgenossenschaft (Märkerschaft) mit selbständiger Rechtspersönlichkeit nicht gegeben.

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

Fundstelle(n):
BStBl 1952 III Seite 154
BFHE 1953 S. 396 Nr. 56
WAAAB-45284

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BFH, Urteil v. 04.04.1952 - III 111/50 U

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