BFH Urteil v. - III 150/52 S BStBl 1953 III S. 341
Leitsatz
Die durch den Ausgang des Krieges eingetretenen allgemeinen Änderungen der politischen, wirtschaftlichen und Verkehrsverhältnisse
Berlins fallen unter den Begriff der Wertverhältnisse im Sinne der oben bezeichneten Bestimmungen und rechtfertigen für sich
allein keine Fortschreibung des Einheitswerts eines in Berlin gelegenen Grundstücks.
Die nicht auf dieser allgemeinen Änderung der Verhältnisse, sondern auf besonderen Umständen beruhende Änderung der wesentlichen
Verkehrslage eines Berliner Grundstücks stellt eine bei einer Wertfortschreibung zu berücksichtigende Änderung im tatsächlichen
Zustand des Grundstücks dar.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BStBl 1953 III Seite 341 BFHE 1954 S. 130 Nr. 58 QAAAB-45221
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