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BFH Urteil v. - III 69/51 U BStBl 1951 III S. 148

Leitsatz

  1. Eine Religionsgesellschaft des Privatrechts verfolgt mit ihren eigenen religiösen Zwecken keine kirchlichen Zwecke.

  2. Artikel 137 Absatz 5 Satz 2 der Weimarer Reichsverfassung ist kein durch die Gerichte der Finanzgerichtsbarkeit unmittelbar mit steuerlicher Wirkung anwendbarer Rechtssatz. Es bedarf vielmehr zu der den privatrechtlichen Religionsgesellschaften nach Artikel 137 Absatz 5 Satz 2 WRV auf Antrag zu gewährenden Gleichstellung mit Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts je nach Landesrecht eines besonderen Gesetzgebung- oder Verwaltungsaktes (Artikel 137 Absatz 8 WRV).

  3. Die Förderung der Religion ist regelmäßig als Förderung der Allgemeinheit anzusehen. Die vom Reichsfinanzhof in seinem Urteil vom  VI a 19/38 (Slg. Bd. 45 S. 144) ausgesprochene Auffassung, daß unter "Förderung der Religion" nur die Förderung einer religiösen Anschauung zu verstehen ist, die von einer als Körperschaft des öffentlichen Rechts anerkannten Religionsgesellschaft vertreten wird, kann nicht aufrechterhalten werden.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
BStBl 1951 III Seite 148
BFHE 1952 S. 376 Nr. 55
NAAAB-45154

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BFH, Urteil v. 06.06.1951 - III 69/51 U

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