Die Rechtswirksamkeit einer Arrestanordnung ist nicht von einer formellen Zustellung abhängig; es genügt Bekanntgabe nach
§ 91 AO.
Die Vollziehung eines Arrestes ist vor seiner Bekanntgabe zulässig und bleibt wirksam, wenn die Bekanntgabe innerhalb einer
Woche nach der Vollziehung und innerhalb eines Monats nach seiner Anordnung erfolgt.
In der Arrestanordnung müssen die einzelnen Steueransprüche und die Tatsachen angegeben werden, aus denen sich der Arrestgrund
ergibt.
Der Tatbestand einer Steuerhinterziehung kann einen Arrestgrund abgeben.
Ist eine Arrestanordnung in der Hauptsache erledigt, so muß eine Entscheidung über die Kosten ergehen; wer sie zu tragen
hat, hängt davon ab, ob die Arrestanordnung zulässig war.
Das Übersehen eines Antrages auf mündliche Verhandlung stellt dann einen wesentlichen Verfahrensmangel dar, wenn die Möglichkeit
(nicht Wahrscheinlichkeit) bestellt, daß anders entschieden worden wäre, wenn der Antragsteller in mündlicher Verhandlung
gehört worden wäre.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BStBl 1952 III Seite 90 BFHE 1953 S. 225 Nr. 56 YAAAB-45107
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