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BFH Urteil v. - IV 194/52 U BStBl 1953 III S. 50

Leitsatz

Die Vorschrift des § 4 Abs. 1 EStG, nach der der Wert des Grund und Bodens, der zum Anlagevermögen gehört, außer Ansatz bleibt, schließt die Zugehörigkeit des Grund und Bodens zum Betriebsvermögen nicht aus.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:



Fundstelle(n):
BStBl 1953 III Seite 50
BFHE 1954 S. 126 Nr. 57
GAAAB-45100

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Nutzungsdauer:
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BFH, Urteil v. 11.12.1952 - IV 194/52 U

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