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BSG 15.09.1994 11 RAr 9/94

Arbeitsförderung; | Berücksichtigung der Kirchensteuer beim Altersübergangsgeld

Die Höhe des Altersübergangsgeldes (Alüg) beträgt 65 v. H. des um die gesetzlichen Abzüge, die bei Arbeitnehmern gewöhnlich anfallen, verminderten Arbeitsentgelts (§ 249e Abs. 3 Nr. 2 AFG). Zu den gesetzlichen Abzügen, die bei Arbeitnehmern gewöhnlich anfallen, rechnet das AFG bundesweit die Kirchensteuer, und zwar nach dem niedrigsten Hebesatz des Vorjahres, wie sich aus der Anweisung des § 111 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 AFG für die Leistungssätze des Arbeitslosengeldes (Alg) ergibt. Daß im Beitrittsgebiet Kirchensteuern erst ab erhoben werden konnten, hat das Gesetz gesehen (vgl. § 249c Abs. 10 Nr. 2 AFG). Diese Vorschriften gelten nicht nur für das Alg, die Arbeitslosenhilfe, das Kurzarbeitergeld, Schlechtwettergeld und Unterhaltsgeld, sondern auch für das Alüg (§ 249e Abs. 3 AFG), wie der Se...

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