BFH Urteil v. - V R 16/03 BStBl 2005 II S. 503

Vorsteuerabzug bei Ausgabe atypisch stiller Beteiligungen durch eine Publikumsgesellschaft

Leitsatz

1. Leistungen, die eine AG (Publikumsgesellschaft) mit dem Unternehmensgegenstand „Erwerb, Verwaltung und Verwertung von Immobilien, Wertpapieren, Beteiligungen sowie Vermögensanlagen” im Zusammenhang mit der Ausgabe stiller Beteiligungen bezieht, werden nur insoweit i.S. des § 15 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 UStG „für das Unternehmen” der AG —und nicht für ihren nichtunternehmerischen Bereich— ausgeführt, als die AG unternehmerisch (wirtschaftlich) tätig ist.

2. Erbringt die AG sowohl steuerpflichtige als auch steuerfreie Ausgangsumsätze, sind die in ihren unternehmerischen Bereich entfallenden Vorsteuerbeträge nach § 15 Abs. 4 UStG entsprechend dem Verhältnis der ausgeführten steuerfreien Ausgangsumsätze zu ihren steuerpflichtigen Ausgangsumsätzen (Umsatzschlüssel) aufzuteilen.

3. Eine Vorsteueraufteilung nach einem „Investitionsschlüssel” ist nicht statthaft.

Gesetze: UStG 1993 § 4 Nr. 8 Buchst. fUStG 1993 § 15Richtlinie 77/388/EWG Art. 17 und 19FGO § 68FGO § 116 Abs. 7 Satz 1

Instanzenzug: (Verfahrensverlauf),

Gründe

I.

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist Rechtsnachfolgerin der V-AG. Diese betrieb den Erwerb, die Verwaltung und die Verwertung von Immobilien, Wertpapieren, Beteiligungen sowie Vermögensanlagen jeglicher Art. Das hierfür erforderliche Kapital erwarb sie durch die Ausgabe sowohl von Aktien als auch von atypisch stillen Beteiligungen, wobei sie in Art einer Publikumsgesellschaft eine Vielzahl stiller Gesellschafter aufnahm.

Im Streitjahr 1994 führte die V-AG (ohne Berücksichtigung der Ausgabe der Aktien und der stillen Beteiligungen) steuerpflichtige Umsätze in Höhe von 2 959 800,10 DM und steuerfreie Um

sätze in Höhe von 3 520 206,50 DM aus; der Anteil der steuerpflichtigen Umsätze an den steuerbaren Umsätzen (6 480 006,60 DM) betrug damit 45,68 v.H.

Im Zusammenhang mit der Ausgabe stiller Beteiligungen bezog die Klägerin von der S-AG auf der Grundlage mehrerer Verträge verschiedene Leistungen, für die sie im Streitjahr 27 809 498,03 DM (netto) aufwandte; hierauf entfiel Umsatzsteuer in Höhe von 4 171 424,70 DM.

In ihrer (zweiten berichtigten) Umsatzsteuererklärung vom für das Streitjahr 1994 erklärte die V-AG ausgehend von steuerpflichtigen Umsätzen in Höhe von 2 959 800 DM Umsatzsteuer (15 v.H.) in Höhe von 443 970 DM. Ferner machte die V-AG Vorsteuerbeträge in Höhe von 6 457 841,04 DM geltend. Dabei hatte sie von den insgesamt angefallenen Vorsteuerbeträgen in (unstreitiger) Höhe von 6 838 535,68 DM einen (ebenfalls unstreitigen) Betrag von 676 856,31 DM bestimmten —teilweise steuerpflichtigen und teilweise steuerfreien— Vermietungsumsätzen zugerechnet. Von den (verbleibenden) Vorsteuerbeträgen in Höhe von 6 161 679,37 DM, die nicht unmittelbar bestimmten Ausgangsumsätzen zuzurechnen waren, hatte sie einen abziehbaren Anteil in Höhe von 94,12 v.H. angesetzt. Diesen Prozentsatz hatte sie durch Anwendung eines „Investitionsschlüssels” wie folgt ermittelt:

"I. Aufteilungsmaßstab für den Vorsteuerabzug

Die Aufteilung der Vorsteuern erfolgt im Verhältnis der Nettoinvestitionen im unternehmerischen und nichtunternehmerischen Bereich im Anlagevermögen.

Investitionen im unternehmerischen Bereich:


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DM
DM
in %  
Softwareprogramme
23.658,00
 
   
Immobilien
37.824.709,00
 
   
Betriebs- und Ge- schäftsausstattung
     863.855,00
  38.712.222,00
  94,12

Investitionen im nicht unternehmerischen Bereich:


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Unternehmens- beteiligungen
  2.416.912,00
   2.416.912,00
  5,88  
 
 
41.129.134,00
100,00

...”

Die Ausgabe atypisch stiller Beteiligungen behandelte die V-AG

als nicht steuerbaren Vorgang.

Daraus ergab sich eine Umsatzsteuer für 1994 in Höhe von ./. 6 013 871,03 DM.

Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt —FA—) folgte dem im Umsatzsteuer-Änderungsbescheid für 1994 vom nicht. Er ließ diejenigen Vorsteuerbeträge, die auf die Ausgabe stiller Beteiligungen entfielen (4 171 424,70 DM), gemäß § 15 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 4 Nr. 8 Buchst. f des Umsatzsteuergesetzes 1993 (UStG) nicht zum Vorsteuerabzug zu. Hierzu verwies er auf den (BFH/NV 1995, 1024). Danach ist der Vorsteuerabzug aus Rechnungen über Leistungsbezüge für die Beteiligung von atypisch stillen Gesellschaftern an einer GmbH nach § 15 Abs. 2 Nr. 1 UStG ausgeschlossen, weil der Unternehmer die Leistungen für steuerfreie Umsätze durch Einräumung von Gesellschaftsanteilen (§ 4 Nr. 8 Buchst. f UStG) verwendet. Deshalb zog das FA diesen Betrag (4 171 424,70 DM) von den insgesamt angefallenen Vorsteuerbeträgen in Höhe von 6 838 535,68 DM ab. Nach weiterem Abzug der den Vermietungsumsätzen zuzurechnenden Vorsteuerbeträge von 676 856,31 DM verblieben nicht direkt bestimmten Ausgangsumsätzen zuzurechnende Vorsteuerbeträge in Höhe von 1 990 254,67 DM. Davon erkannte das FA den mit dem Umsatzschlüssel von 45,68 v.H. ermittelten Anteil an (909 148,33 DM), so dass sich insgesamt abziehbare Vorsteuerbeträge in Höhe von 1 567 616,74 DM ergaben.

Daraus errechnete sich eine Umsatzsteuer für das Streitjahr 1994 in Höhe von ./. 1 123 647 DM.

Gegen diesen Bescheid erhob die Klägerin nach erfolglosem Einspruch Klage.

Das Finanzgericht (FG) wies die Klage mit dem (in der mündlichen Verhandlung reduzierten) Antrag, die Umsatzsteuer für 1994 auf ./. 2 342 206 DM festzusetzen, ab. Es führte zur Begründung im Wesentlichen aus:

Das FA habe zu Recht die Aufwendungen, die der V-AG im Zusammenhang mit der Ausgabe atypisch stiller Beteiligungen entstanden seien, den steuerfreien Umsätzen zugerechnet und die entsprechenden Vorsteuerbeträge gemäß § 15 Abs. 2 Nr. 1 UStG nicht zum Abzug zugelassen.

Allerdings sei sowohl der vom FA im Rahmen der Ermittlung der abziehbaren Vorsteuerbeträge angesetzte Umsatzschlüssel als auch der von der V-AG angewandte Investitionsschlüssel nicht sachgerecht. Vielmehr seien die nach Abzug der direkt den steuerpflichtigen oder den steuerfreien Umsätzen zuzurechnenden verbleibenden Vorsteuerbeträge gemäß § 15 Abs. 4 UStG mit einem Anteil von 30,73 v.H. zum Abzug zuzulassen. Dieser Vomhundertsatz ergebe sich aus dem Verhältnis der Investitionen der V-AG in ihrem steuerpflichtigen Umsätzen dienenden Unternehmensbereich zu ihren gesamten (steuerfreien und steuerpflichtigen) Umsätzen dienenden Investitionen.

Im Einzelnen ermittelte das FG die abziehbaren Vorsteuerbeträge wie folgt:

Zutreffender Aufteilungsmaßstab:


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Investitionen (Bl. 34 USt)  
gesamt    
steuerpflichtig   
Softwareprogramme
23.658,00
23.658,00  
Immobilien
37.824.709,00
(53,67 v.H.) 20.300.521,00    
Betriebs- und Geschäftsaus- stattung
    863.855,00
    863.855,00   21.188.034,00  
Unternehmensbe- teiligungen
  2.416.912,00
     
atypische stille Beteiligungen
  27.809.498,00  
   
 
68.938.632,00
21.188.034,00  
 
100 v.H.    
30,73 v.H.  

Vorsteuerermittlung:


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Vorsteuern insgesamt
6.838.535,68 DM    
./. Vorsteuern Objekt D
37.526,31 DM    
./. Vorsteuern Objekt R
639.330,00 DM    
./. Vorsteuern auf Ausgabe stiller Beteiligungen
  4.171.424,70 DM    
nicht direkt zurechenbare Vorsteuern
1.990.254,67 DM    
x 30,73 v.H.
611.605,25 DM    
+ abzugsfähiger Anteil Objekt D
19.138,41 DM    
+ abzugsfähiger Anteil Objekt R
639.330,00 DM    
abzugsfähige Vorsteuern insgesamt
1.270.073,67 DM."

Da der Betrag der mithin anzuerkennenden Vorsteuerbeträge niedriger sei als die vom FA anerkannten Vorsteuerbeträge (1 567 616,74 DM), sei die Klage abzuweisen.

Nach Ergehen des Urteils hat das FA am einen geänderten Umsatzsteuerbescheid für 1994 erlassen, in dem es ausgehend vom Rechtsstandpunkt des FG im Rahmen der Aufteilung der Vorsteuerbeträge nach § 15 Abs. 4 UStG über das FG-Urteil hinaus unter Berücksichtigung sog. „historischer Investitionskosten” weitere Kürzungen der abziehbaren Vorsteuerbeträge auf nunmehr 690 515,94 DM vorgenommen hat. Daraus ergab sich eine Umsatzsteuer für 1994 in Höhe von ./. 246 546 DM.

Mit der vom Senat durch Beschluss vom V B 209/01 (BFH-PR 2003, 311) zugelassenen Revision rügt die Klägerin Verletzung von § 15 Abs. 2 Nr. 1 und § 15 Abs. 4 UStG. Sie macht im Wesentlichen geltend:

Die Aufnahme atypisch stiller Gesellschafter sei nach dem Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) vom Rs. C-442/01 —KapHag Renditefonds— (Slg. 2003, I-6851, Umsatzsteuer-Rundschau —UR— 2003, 443) als nichtsteuerbarer Vorgang zu beurteilen. Demzufolge könnten die Vorsteuerbeträge auf Aufwendungen für die Ausgabe atypisch stiller Beteiligungen nicht nach § 15 Abs. 2 Nr. 1 UStG vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen werden. Vielmehr gehörten diese Aufwendungen zu den Kosten der wirtschaftlichen Gesamttätigkeit der V-AG und seien gemäß § 15 Abs. 4 UStG aufzuteilen. Diese Aufteilung sei —entgegen ihrer zunächst auch noch im Revisionsverfahren vertretenen Ansicht— nicht nach einem Investitionsschlüssel, sondern nach dem Umsatzschlüssel vorzunehmen.

Daraus ergebe sich eine Umsatzsteuer für 1994 in Höhe von ./. 3 029 153,55 DM.

Die Klägerin beantragt, unter Aufhebung der Vorentscheidung und Änderung des Umsatzsteuerbescheides für 1994 vom , die Umsatzsteuer für 1994 auf ./. 3 029 153,55 DM festzusetzen.

Das FA beantragt, die Revision als unbegründet zurückzuweisen, hilfsweise, die Vorentscheidung aufzuheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das FG zurückzuverweisen.

Es macht im Wesentlichen geltend: Aufgrund des bezeichneten EuGH-Urteils KapHag Renditefonds (Slg. 2003, I-6851, UR 2003, 443) sei die Ausgabe von atypisch stillen Beteiligungen zwar nicht mehr als steuerfreier Umsatz zu werten, sondern als nichtsteuerbarer Vorgang. Gleichwohl sei der Vorsteuerabzug zu versagen, wie sich aus Nrn. 45, 48 und 50 der in diesem Verfahren gestellten Schlussanträge vom des Generalanwalts (Slg. 2003, I-6853) ergäbe. Deshalb könne die V-AG keine Vorsteuerbeträge aus solchen Eingangsleistungen zum Abzug bringen, die in direktem Zusammenhang mit der nichtsteuerbaren Ausgabe von atypisch stillen Beteiligungen stünden. Das FG habe diese Vorsteuerbeträge mit 4 171 427,70 DM beziffert. Diese Feststellung des FG als Tatsacheninstanz sei für das Revisionsverfahren bindend.

Auch bei den Vorsteuerbeträgen, die nicht direkt bestimmten Ausgangsumsätzen zuzurechnen seien, führe die bezeichnete EuGH-Entscheidung zu keiner anderen Vorsteueraufteilung. Indem die nichtsteuerbaren und die steuerbefreiten Umsätze gleichermaßen zum Versagen des Vorsteuerabzugs führten, müssten sie auch bei der Aufteilung der nicht direkt zurechenbaren Vorsteuerbeträge gemäß § 15 Abs. 4 UStG in gleicher Weise berücksichtigt werden. Denn es könne nicht sein, dass Steuerbeträge aus Vorbezügen, die in direktem Zusammenhang mit nichtsteuerbaren Ausgangsumsätzen stünden, vom Abzug ausgeschlossen seien, während dies nicht anteilsmäßig für diejenigen Vorsteuerbeträge gelten solle, die sowohl durch steuerbare als auch durch nichtsteuerbare Vorgänge verursacht würden.

Jedenfalls seien die geltend gemachten Vorsteuerbeträge nicht in voller Höhe (4 171 424,70 DM) abziehbar. Denn die V-AG habe auch einen nichtunternehmerischen Bereich gehabt, der ihre Beteiligung an anderen Unternehmen umfasse. Soweit die streitigen Leistungsbezüge in diesen Bereich eingegangen seien, komme ein Vorsteuerabzug nicht in Betracht. Den genauen Umfang dieses Bereichs müsse das FG nach Zurückverweisung der Sache im zweiten Rechtsgang feststellen.

II.

Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das FG zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung (§ 126 Abs. 3 Nr. 2 der FinanzgerichtsordnungFGO—).

Das FG hat zu Unrecht den streitigen Vorsteuerabzug unter Berufung auf § 15 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 4 Nr. 8 Buchst. f UStG versagt. Die Vorentscheidung kann auch insoweit keinen Bestand haben, als das FG die Vorsteuern gemäß § 15 Abs. 4 UStG nach einem „Investitionsschlüssel” aufgeteilt hat. Der Senat kann in der Sache nicht selbst entscheiden.

1. Gegenstand des Revisionsverfahrens ist der während des Verfahrens über die Nichtzulassungsbeschwerde ergangene Umsatzsteuer-Änderungsbescheid für 1994 vom (vgl. § 121 Satz 1 i.V.m. § 68 FGO, § 116 Abs. 7 Satz 1 FGO; , BFH/NV 1986, 284; vom IV R 13/01, BFHE 196, 546, BStBl II 2002, 287).

2. Das FG dufte den Vorsteuerabzug aus den streitigen Eingangsleistungen nicht gemäß § 15 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 4 Nr. 8 Buchst. f UStG versagen. Für eine abschließende Entscheidung sind weitere Feststellungen zu treffen.

a) Nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 UStG kann der Unternehmer die in Rechnungen i.S. des § 14 UStG gesondert ausgewiesene Steuer für sonstige Leistungen, die von anderen Unternehmern für sein Unternehmen ausgeführt worden sind, als Vorsteuerbeträge abziehen. Vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen ist die Steuer für die sonstigen Leistungen, die der Unternehmer zur Ausführung steuerfreier Umsätze verwendet (§ 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 UStG). Verwendet der Unternehmer eine von ihm in Anspruch genommene sonstige Leistung nur zum Teil zur Ausführung von Umsätzen, die den Vorsteuerabzug ausschließen, so ist der Teil der jeweiligen Vorsteuerbeträge nicht abziehbar, der den zum Ausschluss vom Vorsteuerabzug führenden Umsätzen wirtschaftlich zuzurechnen ist (§ 15 Abs. 4 Satz 1 UStG). Der Unternehmer kann die nichtabziehbaren Teilbeträge im Wege einer sachgerechten Schätzung ermitteln (§ 15 Abs. 4 Satz 2 UStG).

b) Das FG ist davon ausgegangen, die V-AG habe durch die Aufnahme ihrer Gesellschafter steuerbare, aber nach § 4 Nr. 8 Buchst. f UStG steuerfreie Leistungen erbracht, so dass der Vorsteuerabzug für die damit zusammenhängenden Leistungen nach § 15 Abs. 2 Nr. 1 UStG ausgeschlossen sei.

Dies ist nicht zutreffend; denn eine Gesellschaft erbringt bei der Aufnahme eines Gesellschafters gegen Zahlung einer Bareinlage an diesen keine Dienstleistung gegen Entgelt i.S. des Art. 2 Nr. 1 der Sechsten Richtlinie des Rates vom zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern 77/388/EWG —Richtlinie 77/388/EWG— (vgl. EuGH-Urteil KapHag Renditefonds, Slg. 2003, I-6851, UR 2003, 443) und deshalb auch keinen steuerbaren Umsatz i.S. des § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 UStG (vgl. die Nachfolgeentscheidung des , BFHE 205, 555, BFH/NV 2004, 1355). Diese Grundsätze des EuGH zur Ausgabe von Anteilen durch eine Personengesellschaft gelten entsprechend auch für Kapitalgesellschaften wie im Streitfall.

c) Aufgrund der bisher getroffenen Feststellungen kann der Senat nicht beurteilen, ob und ggf. in welchem Umfang der streitige Vorsteuerabzug zu gewähren ist.

Es ist unklar, in welchem Umfang die Leistungen, die die V-AG im Zusammenhang mit der Ausgabe stiller Beteiligungen bezogen hat und für die Vorsteuerbeträge in Höhe von 4 171 424,70 DM angefallen sind, i.S. des § 15 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 UStG „für das Unternehmen” der V-AG —und nicht für ihren nichtunternehmerischen Bereich— ausgeführt worden sind und inwieweit die V-AG diese Leistungen für besteuerte Ausgangsumsätze verwendet hat.

aa) Die V-AG betrieb den Erwerb, die Verwaltung und die Verwertung von Immobilien, Wertpapieren, Beteiligungen sowie Vermögensanlagen jeglicher Art.

Der bloße Erwerb, das bloße Halten und die Veräußerung von Gesellschaftsanteilen sowie der bloße Erwerb und der bloße Verkauf von sonstigen Wertpapieren sind nicht als wirtschaftliche Tätigkeiten i.S. der Richtlinie 77/388/EWG anzusehen (vgl. —Banque Bruxelles Lambert SA (BBL)—, BFH-Report 2004, 1229, Rdnr. 38, 39, m.w.N.).

Etwas anderes gilt jedoch, wenn eine Beteiligung an einem anderen Unternehmen unbeschadet der Rechte, die der Beteiligungsgesellschaft in ihrer Eigenschaft als Aktionärin oder Gesellschafterin zustehen, mit unmittelbaren oder mittelbaren Eingriffen in die Verwaltung der Gesellschaft einhergeht, an der die Beteiligung besteht ( —Polysar Investments Netherlands—, Slg. 1991, I-3111, UR 1993, 119 Rdnr. 14; vom Rs. C-142/99 —Floridienne und Berginvest—, Slg. 2000, I-9567, UR 2000, 530 Rdnr. 18).

Auch können Umsätze, die sich auf Wertpapiere beziehen, in den Anwendungsbereich der Mehrwertsteuer fallen, wie sich aus Art. 13 Teil B Buchst. d Nr. 5 der Richtlinie 77/388/EWG ergibt. Umsätze im Sinne dieser Bestimmung sind solche, bei denen es um die nachhaltige Erzielung von Einnahmen aus Tätigkeiten geht, die über den bloßen Erwerb und den bloßen Verkauf von Wertpapieren hinausgehen, wie etwa Umsätze bei einem Wertpapiergeschäft im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit (vgl. —EDM—, UR 2004, 292, Rdnr. 59, und Urteil Banque Bruxelles Lambert SA (BBL) in BFH-Report 2004, 1229, Rdnr. 41).

Im Streitfall kommt ernsthaft in Betracht, dass die V-AG (auch) einen nicht unternehmerischen Bereich hat. Davon ist sie in ihrer Umsatzsteuererklärung für das Streitjahr im Rahmen der Aufteilung der streitigen Vorsteuerbeträge selbst ausgegangen.

Ob dies der Fall ist und ggf. wie weit dieser nicht unternehmerische Bereich der V-AG reicht, hat das FG nicht festgestellt. Diese Feststellung ist im zweiten Rechtsgang ausgehend von der bezeichneten Rechtsprechung des EuGH nachzuholen.

bb) Die Feststellung, ob und inwieweit die V-AG unternehmerisch tätig war, ist nicht entbehrlich.

Nach Art. 17 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 77/388/EWG setzt das Recht auf Vorsteuerabzug voraus, dass der Steuerpflichtige bezogene Leistungen „für Zwecke seiner besteuerten Umsätze verwendet”. Das in dieser Bestimmung vorgesehene Recht auf Vorsteuerabzug entsteht nur, wenn die bezogenen Gegenstände oder Dienstleistungen direkt und unmittelbar mit Ausgangsumsätzen zusammenhängen, die das Recht auf Vorsteuerabzug eröffnen (vgl. —Cibo Participations SA—, Slg. 2001, I-6663, UR 2001, 500 Rdnr. 28 bis 31).

Zwar bleiben nach der ständigen Rechtsprechung des EuGH Umsätze, die nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie 77/388/EWG fallen und für die daher kein Vorsteuerabzugsrecht besteht, bei der Berechnung des Pro-rata-Satzes des Vorsteuerabzugs i.S. der Art. 17 und 19 der Richtlinie 77/388/EWG unberücksichtigt (vgl. —Sofitam—, Slg. 1993, I-3513, Steuerrechtsprechung in Karteiform —StRK—, Sechste Richtlinie des Rates vom zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern 77/388/EWG, Art. 19 Rdnr. 13 und 14, Rechtsspruch 1; Cibo Participations SA in Slg. 2001, I-6663, UR 2001, 500, Rdnr. 44; EDM in UR 2004, 292, Rdnr. 54). Der Senat hat deshalb entschieden, dass eine Personengesellschaft, die ausschließlich unternehmerisch (wirtschaftlich) tätig ist, den Vorsteuerabzug aus Beratungsleistungen im Zusammenhang mit ihrer Gründung und der (nicht steuerbaren) Aufnahme von Gesellschaftern in vollem Umfang vornehmen kann (vgl. BFH-Urteil in BFHE 205, 555, BFH/NV 2004, 1355, unter II. 3. c.).

Es bestehen aber Zweifel, wie weit der Anwendungsbereich dieser Rechtsprechung des EuGH reicht (vgl. Vorabentscheidungsersuchen des Unabhängigen Finanzsenats Linz —Österreich— vom , Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 2004 Nr. C 47 S. 14; Huschens, Neue Wirtschafts-Briefe, Heft 15/2004, Fach 7 S. 6199, 6200 ff.).

Eine Vorlage an den EuGH zur Klärung dieser Zweifel kommt im Streitfall im derzeitigen Verfahrensstadium nicht in Betracht, weil der entscheidungserhebliche Sachverhalt —wie dargelegt— vom FG noch nicht aufgeklärt ist.

3. Der Senat folgt ferner nicht der Auffassung des FG, die im Streitfall gebotene Vorsteueraufteilung nach § 15 Abs. 4 UStG sei nach einem „Investitionsschlüssel” vorzunehmen. Maßgebend ist vielmehr das Verhältnis der von der V-AG ausgeführten steuerfreien Ausgangsumsätze zu ihren steuerpflichtigen Ausgangsumsätzen (Umsatzschlüssel).

a) Die Auslegung des Begriffs der „wirtschaftlichen Zurechnung” i.S. des § 15 Abs. 4 Satz 1 UStG ist anhand der Vorgaben des gemeinschaftsrechtlichen Mehrwertsteuersystems vorzunehmen (vgl. , BFHE 196, 345, BStBl II 2002, 833, unter II. 1. a).

Für die Aufteilung von Vorsteuerbeträgen in Fällen gemischter (d.h. zum Vorsteuerabzug berechtigender und nicht berechtigender) Verwendung geht die Richtlinie 77/388/EWG in Art. 17 Abs. 5 Unterabs. 1 und Art. 19 als Regel-Aufteilungsmaßstab von einem Umsatzschlüssel aus (vgl. BFH-Urteil in BFHE 205, 555, BFH/NV 2004, 1355, unter II. 3. a). Bei richtlinienkonformer Auslegung ist als „sachgerecht” i.S. des § 15 Abs. 4 Satz 2 UStG deshalb ein den Vorgaben des Art. 17 Abs. 5 der Richtlinie 77/388/EWG entsprechendes Aufteilungsverfahren anzuerkennen, das —objektiv nachprüfbar— nach einheitlicher Methode die beiden „Nutzungsteile” eines gemischt verwendeten Gegenstandes bzw. einer sonstigen Leistung den damit ausgeführten steuerfreien und steuerpflichtigen Umsätzen zurechnet (vgl. BFH-Urteil in BFHE 196, 345, BStBl II 2002, 833, unter II. 1. b).

b) Eine Aufteilung der Vorsteuerbeträge nach einem „Investitionsschlüssel”, wie ihn ursprünglich die Klägerin, das FG in der Vorentscheidung und das FA im Änderungsbescheid vom (jeweils in unterschiedlicher Art) angewendet haben, ist dagegen in Art. 17 Abs. 5 und Art. 19 der Richtlinie 77/388/EWG nicht vorgesehen.

Fundstelle(n):
BStBl 2005 II Seite 503
BB 2005 S. 758 Nr. 14
BFH/NV 2005 S. 801
BFH/NV 2005 S. 801 Nr. 5
BStBl II 2005 S. 503 Nr. 12
DB 2005 S. 754 Nr. 14
DStRE 2005 S. 457 Nr. 8
HFR 2005 S. 460
INF 2005 S. 329 Nr. 9
KÖSDI 2005 S. 14589 Nr. 4
NWB-Eilnachricht Nr. 48/2006 S. 4075
StB 2005 S. 166 Nr. 5
UVR 2005 S. 342 Nr. 11
HAAAB-44842