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Abgabenordnung; | örtliche Zuständigkeit für die Einkommensteuer bei Angehörigen der Bundeswehr (§ 19 AO)
Nach einer bundeseinheitlichen Vereinfachungsregelung ist hinsichtlich der örtlichen Zuständigkeit für die ESt bei Angehörigen der Bundeswehr wie folgt zu verfahren: (1) Für nicht verheiratete Soldaten ist das FA des Wohnsitzes örtlich zuständig, den der Soldat in seinem Antrag oder seiner Steuererklärung angibt. (2) Für verheiratete Soldaten ist das FA des Familienwohnsitzes zuständig. Diese Regelung gilt sinngemäß auch für Angehörige des Bundesgrenzschutzes und Angehörige der Polizei, die in Kasernen oder ähnlichen Unterkünften zusammengezogen sind ().