Haftungsbescheid über Lohnsteuer, Lohnkirchensteuer und Solidaritätszuschlag für 1993 bis 1996
Leitsatz
1. Stellt ein Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern Kraftfahrzeuge zur Verfügung, deren Nutzung für Fahrten zwischen Wohnung und
Arbeitsstätte er ausdrücklich billigt, während eine weitergehende Privatnutzung weder schriftlich untersagt ist noch kontrolliert
wird, so entspricht es der allgemeinen Lebenserfahrung, dass die Arbeitnehmer die ihnen zur Verfügung stehenden Fahrzeuge
auch nach Feierabend und am Wochenende für private Zwecke verwenden.
2. Kann der Arbeitgeber diesen Beweis des ersten Anscheins nicht durch substantiierte Einwände in Frage stellen, haftet er
für insoweit nicht einbehaltene und abgeführte Steuerabzugsbeträge.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
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