1. Eine vom
bürgerlich-rechtlichen Eigentum abweichende Zurechnung eines
Grundstücks kommt abgabenrechtlich in Betracht, wenn bei wirtschaftlicher
Betrachtungsweise zum Stichtag ein anderer die tatsächliche Herrschaft
über das Grundstück ausübt und seine Position rechtlich so
abgesichert ist, dass ein Herausgabeanspruch oder sonstige bedeutende
wirtschaftliche Verfügungen des rechtlichen Eigentümers oder eines
Dritten nahezu ausgeschlossen sind.
2. Nach diesen Grundsätzen waren
enteignete Grundstücke in der ehemaligen DDR, die nach der
Wiedervereinigung auf einen Entschädigungsfonds übergegangen sind,
unabhängig vom Zeitpunkt der Begründung rechtlichen Eigentums bereits
zum dem Entschädigungsfonds und nicht mehr den früheren
– enteigneten – Grundstückseigentümern zuzurechnen.
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