Festsetzungsfrist bei
vorläufiger Steuerfestsetzung
AdV der Bescheide über
die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs und AdV der
Folgebescheide
Leitsatz
1. Der Auflösungsverlust nach § 17 Abs. 4 EStG entsteht bei
einer GmbH, über deren Vermögen das Konkursverfahren eröffnet
wurde, grundsätzlich erst mit Abschluss des Konkursverfahrens.
2. Hat der Stpfl. die GmbH-Anteile unentgeltlich erworben, sind nach
§ 17 Abs. 2 Satz 3 EStG für die Ermittlung des
Auflösungsverlusts die Anschaffungskosten des Rechtsvorgängers
maßgebend. Hat der Rechtsvorgänger der GmbH ein kapitalersetzendes
Darlehen gegeben, das steuerlich als nachträgliche Anschaffungskosten zu
werten ist, so sind diese nachträglichen Anschaffungskosten dem Stpfl.
auch dann zuzurechnen, wenn der Rechtsvorgänger ihm die Darlehensforderung
nicht abgetreten hat.
3. Erging der Einkommensteuerbescheid nach § 165 Abs. 1 AO
vorläufig hinsichtlich der Höhe des Veräußerungsverlusts,
kann das FA eine Änderung nach § 165 Abs. 2 AO auch dann vornehmen,
wenn es zu der Erkenntnis kommt, dass ein Veräußerungsverlust in
diesem Jahr überhaupt nicht anzusetzen ist.
4. Sind die Bescheide über die gesonderte Feststellung des
verbleibenden Verlustabzugs nach § 10 d Abs. 4 EStG von der Vollziehung
ausgesetzt worden, ist auch die Vollziehung der Einkommensteuerbescheide der
Folgejahre, bei denen ein Verlustabzug nach § 10 d Abs. 2 EStG zu Unrecht
nicht vorgenommen wurde, möglich.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
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