1. Bei der Vorschrift des § 278 Abs. 2 Satz 1 AO 1977 handelt es sich um eine spezielle Duldungsnorm, bei der keine „Anfechtungsfrist”
zu beachten ist.
2. Wird nach Ausschlagung des Erbes durch die Erben der Fiskus des Bundeslands, in dem der Verstorbene sich niedergelassen
hatte, gesetzlicher Erbe, erlischt die zum Zeitpunkt des Todes des Erblassers noch offene Einkommensteuerschuld zur Hälfte.
Dies gilt auch für die Zinsen zur Einkommensteuer. Hinsichtlich des Solidaritätszuschlags als Ergänzungsabgabe kommt es zu
keiner Konfusion.
3.Bei der Inanspruchnahme nach § 278 Abs. 2 Satz 1 AO handelt es sich um die Duldung der Vollstreckung wegen der nach Aufteilung
der Gesamtschuld auf den anderen Zusammenveranlagten entfallenden Schuld, d.h. der Zuwendungsempfänger ist insoweit nicht
Schuldner, sondern Duldungsverpflichteter. Erlischt ein Teil der Schuld infolge Fiskalerbschaft durch Konfusion, haftet der
Zuwendungsempfänger nach § 278 Abs. 2 AO 1977 nur noch für die nicht erloschenen Steuerschulden.
4. Die Aufteilung der Gesamtschuld nach Maßgabe der §§ 268 ff. AO führt grundsätzlich zur Beschränkung der Vollstreckung auf
die auf den einzelnen Schuldner entfallenden Beträge, so dass für die Verwirklichung des Steueranspruchs die gesamtschuldnerische
Haftung entfällt.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStRE 2005 S. 671 Nr. 11 EFG 2005 S. 1082 EFG 2005 S. 1082 Nr. 14 FAAAB-44766
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