kein Zwang zur Durchführung einer Veranlagung zur Berücksichtigung eines auf den Schluss des vorangegangenen Veranlagungszeitraums
festgestellten verbleibenden Verlustvortrags
Arbeitnehmerveranlagung
Leitsatz
1. In Fällen der Antragsveranlagung unterbleibt eine Veranlagung zur Einkommensteuer, wenn die Antragsfrist des § 46 Abs.
2 Nr. 8 Satz 2 EStG schuldhaft versäumt wird.
2. § 56 EStDV regelt entsprechend seiner Überschrift, wann eine Einkommensteuererklärung abzugeben ist, nicht dagegen, in
welchen Fällen eine Veranlagung zur Einkommensteuer zu erfolgen hat. § 56 Abs. 2 EStDV, wonach eine Einkommensteuererklärung
abzugeben ist, wenn zum Schluss des vorangegangenen Veranlagungszeitraums ein verbleibender Verlustvortrag festgestellt worden
ist, enthält keine Aussage dergestalt, dass eine Veranlagung zur Berücksichtigung des Verlustvortrags zwingend durchzuführen
wäre.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Ihre Datenbank verwendet ausschließlich funktionale Cookies,
die technisch zwingend notwendig sind, um den vollen Funktionsumfang unseres Datenbank-Angebotes sicherzustellen.
Weitere Cookies, insbesondere für Werbezwecke oder zur Profilerstellung, werden nicht eingesetzt.