Getreideaufbereitung als Betrieb des verarbeitenden Gewerbes für die Gewährung von Investitionszulage
Investitionszulage 1993
Leitsatz
1. Bei einem den Großhandel mit landwirtschaftlichen Urprodukten betreibenden Unternehmen ist der Tätigkeitsbereich der Getreideaufbereitung,
wozu der gesamte Bereich des Schaffens von mahlfertigen Getreidemischungen aus verschiedenen Körnersorten und von Braugerste
aus Gerstenkörnern rechnet, dem verarbeitenden Gewerbe zuzuordnen und stellt nicht lediglich eine handelsübliche Be- und Verarbeitung
im Rahmen der ausgeübten Handelstätigkeit dar.
2. Erfordert die sonst im Einzelhandel übliche Manipulation beträchtliche maschinelle Vorrichtungen, so dass sie auf den Großhandel
vorverlegt wird, ist eine Verarbeitung anzunehmen, wenn auf die Ware selbst eingewirkt wird, so dass ein neues Produkt hergestellt
wird.
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