Bewertung eines Anteils an einer ehemaligen kooperativen
Einrichtung nach § 13 LPG-Gesetz (DDR) als Beteiligung i.S. des
§ 271 HGB
Nachträgliche Änderung der Bewertung einer Beteiligung in der
DM-Eröffnungsbilanz mit dem nach der Equity-Methode ermittelten Wert statt
mit dem Verkehrswert
Entstehung des Verlustes aus der Aufgabe
einer Beteiligung nach
§ 17 Abs. 2 EStG bei schwebend
unwirksamem Umwandlungsbeschluss
Leitsatz
1. Unter Berücksichtigung der
rechtstatsächlichen Verhältnisse in der ehemaligen DDR vor der
Wiedervereinigung sind die Anteile ehemaliger landwirtschaftlicher
Produktionsgenossenschaften oder ihrer Kooperationspartner
(Trägerbetriebe) an kooperativen Einrichtungen im Sinne des § 13
LPG-Gesetz als Beteiligungen i.S. des
§ 271 HGB i.V. mit §§ 5
Abs. 1 S. 2 und 11 Abs. 1 Satz 1
DMBilG anzusehen, die in der
DM-Eröffnungsbilanz unter dem Posten Finanzanlagen auszuweisen waren.
2. Wird die Beteiligung bei der
Aufstellung der DM-Eröffnungsbilanz zunächst gem. dem Wahlrecht der
§§ 50 Abs. 2 Satz 3, 11 Abs. 1 Satz 4 i. V. m. Satz 3
DMBilG unter Berücksichtigung des bei
der Bilanzierung anzuwendenden Vorsichtsprinzips des
§ 6 Abs. 1 Nr. 3 DMBilG mit dem
Verkehrswert bewertet und stellt sich später nach einem
außergerichtlichen Vergleich heraus, dass dieser Ansatz zu niedrig ist,
kann das Wahlrecht hinsichtlich der Bewertungsmethode im Nachhinein erneut
ausgeübt werden, die DM-Eröffnungsbilanz berichtigt werden und der
Wert der Beteiligung rückwirkend nach der Equity-Methode ermittelt werden.
3. Bei der Beteiligungsbewertung nach
der Equity-Methode, die nach
§ 7 Abs. 1 Satz 4 DMBilG
den Wert der Anschaffungskosten bei der Berechnung eines Aufgabeverlustes
bestimmt, ist die nachträgliche Gewährung eines Rangrücktritts
hinsichtlich der Altschulden gegenüber der Beteiligungsgesellschaft
eigenkapitalerhöhend zu berücksichtigen.
4. Wird die wegen Nichtbeteiligung
eines beteiligten Trägerbetriebs schwebend unwirksame Umwandlung einer
kooperativen Einrichtung i.S. des § 13 LPG-Gesetz in eine GmbH erst mit
Abschluss eines außergerichtlichen Vergleichs und dem damit verbundenen
Verzicht auf die Geltendmachung jeglicher Rechte aus dieser Beteiligung
wirksam, ist der Verlust aus der Aufgabe der Beteiligung an der kooperativen
Einrichtung erst zu diesem Zeitpunkt i.S. des
§ 17 Abs. 2 EStG entstanden.
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