Widerruf der Anerkennung als Lohnsteuerhilfeverein
Zweifel an einer ordnungsgemäßen Geschäftsführung
Leitsatz
1. Die Anerkennung als Lohnsteuerhilfeverein ist zu widerrufen, wenn eine ordnungsgemäße Geschäftsführung nicht gewährleistet
ist.
2. Zweifel an einer ordnungsgemäßen Geschäftsführung bestehen, wenn der durch seinen Vorstand vertretene Verein die ihm nach
dem Steuerberatungsgesetz obliegenden Verpflichtungen nachhaltig missachtet, insbesondere weder die Geschäftsprüfung zeitnah
innerhalb der gesetzlichen Frist durchführen lässt, noch den Bericht über die Geschäftsprüfung fristgerecht der Oberfinanzdirektion
zuleitet.