Ausfuhrerstattung: Handelsübliche Qualität von Rindfleisch bei Gefrierbrand
Leitsatz
Die unbestimmten Rechtsbegriffe "von gesunder und handelsüblicher Qualität" im Sinne des Art. 13 Unterabs. 1 VO Nr. 3665/87
sind dahin auszulegen, dass man einer Ware diese Qualität dann nicht absprechen kann, wenn sie nur eine praktisch unbedeutende
Qualitätsminderung aufweist. Dies ist im Falle von Rindfleisch mit festgestelltem Gefrierbrand der Fall, wenn das ausgeführte
Fleisch lediglich Gefrierbranderscheinungen aufweist, die beim Auftauen nahezu rückstandsfrei - also ohne optische, geruchliche
oder geschmackliche Beeinträchtigung - verschwinden (sog. reversibler Gefrierbrand).
Fundstelle(n): BAAAB-44724
Preis: €5,00
Nutzungsdauer: 30 Tage
Online-Dokument
Finanzgericht Hamburg, Urteil v. 20.12.2004 - IV 347/01
Ihre Datenbank verwendet ausschließlich funktionale Cookies,
die technisch zwingend notwendig sind, um den vollen Funktionsumfang unseres Datenbank-Angebotes sicherzustellen.
Weitere Cookies, insbesondere für Werbezwecke oder zur Profilerstellung, werden nicht eingesetzt.