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Managerhaftung in Auslandsgesellschaften in den USA
International operierende mittelständische Unternehmen ebenso wie multinationale Konzerne neigen dazu, Führungskräfte regelmäßig auch als Mitglieder von Leitungsgremien von Konzernunternehmen in anderen Ländern einzusetzen. Zu dieser Lösung wird nicht immer deshalb gegriffen, weil der jeweilige Mitarbeiter tatsächlich den Auftrag erhalten soll, vor Ort Leitungsfunktionen wahrzunehmen. In nicht wenigen Fällen übernehmen Führungskräfte so Leitungsfunktionen im Ausland, ohne tatsächlich vor Ort Kontrolle ausüben zu können; ihre Tätigkeit ändert sich weder inhaltlich noch räumlich. Mit diesem Verfahren sind aber in den Rechtsordnungen praktisch aller wichtigen Industrienationen persönliche Haftungsrisiken verbunden, denen sich nur wenige bewusst sind.
Das dem Vorbild Großbritanniens (vgl. dazu Felsner, IWB 2004, F. 5 Großbritannien Gr. 3 S. 191) im Wesentlichen folgende System des Gesellschaftsrechts der USA und ihrer Bundesstaaten teilt mit dem britischen die traditionelle Zurückhaltung in der unmittelbaren Inanspruchnahme des Leitungspersonals. Diese Haltung wurde durch die Folgen des Enron-Falls, insbesondere das zu besonderer Bekanntheit gelangte ...