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Doppelbesteuerung | Tätigkeit in der Verwaltung i. S. des Art. 14 Abs. 1 DBA-Frankreich
(1) Eine Tätigkeit „in der Verwaltung” i. S. des Art. 14 Abs. 1 DBA-Frankreich liegt vor, wenn der Beschäftigte im Zusammenhang mit den der juristischen Person des öffentlichen Rechts übertragenen öffentlich-rechtlichen Aufgaben tätig wird. (2) Ein an einem Knappschaftskrankenhaus beschäftigter Krankenpfleger hilft der Bundesknappschaft bei der Erfüllung der öffentlich-rechtlichen Aufgaben, die dieser im Bereich der Krankenversicherung übertragen wurden (, EFG 2005, S. 252). • Hinweis: Nach Art. 14 Abs. 1 DBA-Frankreich können Gehälter, die einer der Vertragsstaaten, ein Land oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts dieses Staates oder Landes an eine in dem anderen Staat ansässige natürliche Person für Dienstleistungen in d...