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NWB Nr. 12 vom Seite 973 Fach 27 Seite 5975

Das neue Sozialhilferecht

Ein Überblick zum Sozialgesetzbuch XII

Universitätsprofessor Dr. Otfried Seewald

Mit Beginn des Jahres 2005 hat das Fürsorgerecht zwei neue gesetzliche Grundlagen: Nach dem auch konzeptionell zum Teil neuen Sozialgesetzbuch II (Grundsicherung für Arbeitsuchende) führt das Sozialgesetzbuch XII die Tradition des Bundessozialhilfegesetzes im Wesentlichen fort. In ihm wurde zudem das Gesetz über eine bedarfsorientierte Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung integriert, bei dem Angehörige hinsichtlich ihrer Unterhaltsverpflichtung gegenüber dem Hilfebedürftigen besser gestellt werden. S. 974

I. Aufgabe der Sozialhilfe

1. Zielsetzungen nach dem Sozialgesetzbuch sowie dem Grundgesetz

Die Aufgabe des „sozialen Rechts” (vgl. § 2 Abs. 1 Satz 1 SGB I) „Sozialhilfe” ist bereits durch § 9 SGB I (Allgemeiner Teil) umschrieben, der zugleich die wesentlichen Regelungsprinzipien des SGB XII enthält; daraus wird zugleich deutlich, dass das Sozialhilferecht dem Teil des Sozialrechts zuzuordnen ist, der auch mit dem Begriff der Fürsorge umschrieben wird (z. B. in Art. 74 Abs. 1 Nr. 7 GG): Ein Recht auf persönliche oder wirtschaftliche Hilfe hat derjenige, der nicht in der Lage ist, aus eigenen Kräften seinen Lebensunterhalt zu bestreiten oder in besonderen Lebenslagen sich selbst zu helfen, und ...

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