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Arbeitsrecht; | streikbedingte Ausfallzeiten und Gleitzeitkonto
Grundsätzlich ist es möglich, in einer Betriebsvereinbarung Regelungen zu treffen, wonach Zeiten der Streikteilnahme mit dem Gleitzeitkonto verrechnet werden. Solche Bestimmungen verletzen nicht die Chancengleichheit im Arbeitskampf. Es kann nämlich nicht von vornherein angenommen werden, daß ein Abzug der Streikausfälle vom Gleitzeitkonto der streikenden Arbeitnehmer die kampfführende Gewerkschaft in arbeitsrechtlich relevanter Weise begünstigt. Werden keine derartigen Regelungen getroffen, so ist bei der Berechnung des Gleitzeitkontos von der jeweils geschuldeten Arbeitszeit auszugehen. Danach werden Zeiten der Streikteilnahme nicht erfaßt, weil insoweit die Arbeitspflicht ruht ( und Beschl. v. - 1 ABR 10/94).