Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Baurecht; | Entprivilegierung einer Jagdhütte im Außenbereich (§ 35 BauGB)
Wird ein Bauwerk, das bisher für einen nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB im Außenbereich privilegierten Zweck genutzt worden war (hier: Jagdhütte), für Freizeitzwecke weitergenutzt, so liegt hierin nicht nur eine Nutzungs-, sondern zugleich auch eine Funktionsänderung, die zu einer Entprivilegierung und damit auch zum Verlust des Bestandsschutzes führt (). Dementsprechend hat das Gericht bereits entschieden, daß Jagdhütten nach Beendigung eines Jagdpachtvertrages - sofern sie nicht von dem neuen Jagdpächter weitergenutzt werden - zu beseitigen sind (BVerwG, BRS 39 Nr. 80).