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Körperschaftsteuer; | gemeinnützigkeitsrechtliche Behandlung von Forschungseinrichtungen des privaten Rechts (§ 68 Nr. 9 AO)
In Ergänzung des (BStBl 1999 I S. 944) führt die zur gemeinnützigkeitsrechtlichen Behandlung von Forschungseinrichtungen des privaten Rechts Folgendes aus: (1) Nach dem Tz. III. 3, sind die Einnahmen und Überschüsse aus einem Zweckbetrieb, der anderen steuerbegünstigten Zwecken als der Wissenschaft und Forschung dient, bei der Beurteilung der Frage, aus welchen Mitteln sich der Träger der Forschungseinrichtung überwiegend finanziert, nicht zu berücksichtigen. Diese Regelung muss gleichermaßen für Zweckbetriebe gelten, die wissenschaftlicher Art sind. Dies bedeutet, dass die Einnahmen und Überschüsse aller Zweckbetriebe bei dem Finanzierungsschlüssel des § 68 Nr. 9 AO weder als Zuwendungen noch als andere (sch...