OFD Koblenz - S 2407 A

Neuer Kapitalertragsteuer – Anmeldezeitraum bei Kapitalerträgen i.S.d. § 43 Abs. 1 Nr. 1 EStG

Kurzinformation Einkommensteuer Nr. 15/2005

Mit dem Gesetz zur Änderung der AO und weiterer Gesetze vom (BGBl 2004 I S. 1753) wurde § 44 Abs. 1 Satz 5 EStG wie folgt ergänzt:

„…; bei Kapitalerträgen im Sinne des § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ist die einbehaltene Steuer in dem Zeitpunkt abzuführen, in dem die Kapitalerträge dem Gläubiger zufließen.”

Gem. § 52 Abs. 55a EStG ist die Neuregelung erstmals auf Ausschüttungen anzuwenden, die nach dem erfolgen. Bei Kapitalerträgen i. S. des § 20 Abs. 1 Nr. 1 und 2 EStG (§ 43 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG) ist somit ab dem die Kapitalertragsteuer an dem Tag an das Finanzamt abzuführen, an dem die Kapitalerträge ausgezahlt werden.

In der Kapitalertagsteuer-Anmeldung 2005 (KapSt 2005) ist für diese Fälle neben den bisherigen Anmeldungszeiträumen (Monaten) auch eine Anmeldung zu einem bestimmten Datum vorgesehen („Anmeldung zum …”). In der Anmeldung ist dabei als Fälligkeitstag der Zuflusstag an- bzw. einzugeben. In den Sollprogrammen wurde bei der Kapitalertagsteuer und dem zugehörigen Solidaritätszuschlag der Tageszeitraum generell zugelassen. Als Fälligkeitstag ist in diesen Fällen wie o.a. grds. der Zuflusstag beim Gläubiger der Kapitalerträge einzutragen; falls die Anmeldung verspätet eingereicht wird, ist aufgrund § 240 Abs. 1 S. 3 AO der Eingangstag der Anmeldung als Fälligkeitstag einzutragen.

Somit ist es ab dem möglich, dass vom Schuldner der Kapitalerträge bzw. von der die Kapitalerträge auszahlenden Stelle innerhalb eines Kalendermonats (mehrere) kalendertägliche Kapitalertragsteueranmeldungen für Kapitalerträge i.S.d. § 43 Abs. 1 Nr. 1 EStG und wie bisher eine monatliche Kapitalertragsteueranmeldung für die übrige einbehaltene Steuer abgegeben werden müssen.

In Fällen, in denen auch bei Kapitalerträgen i. S. des § 20 Abs. 1 Nr. 1 und 2 EStG (§ 43 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG) die Kapitalertragsteuer-Anmeldungen nach wie vor nach der bisherigen Regelung bis zum 10. des auf die Auszahlung folgenden Monats abgegeben werden, bitte ich, die Steuerpflichtigen auf die Neuregelung und deren Beachtung aufmerksam zu machen. Bei wiederholt verspäteter Abgabe der Anmeldung ist die Festsetzung eines Verspätungszuschlags gem. § 152 AO zu prüfen.

Hinweisen möchte ich in diesem Zusammenhang auf die Problematik des Zuflusses von Gewinnausschüttungen an einen beherrschenden Gesellschafter/Alleingesellschafter einer Kapitalgesellschaft.

Einnahmen (§ 8 Abs. 1 EStG) sind gemäß § 11 Abs. 2 EStG innerhalb des Kalenderjahres bezogen, in dem sie dem StPfl. zugeflossen sind. Nach ständiger Rechtsprechung des BFH sind Einnahmen dem StPfl. zugeflossen, sobald er darüber wirtschaftlich verfügen kann. Hierdurch gilt bei Gewinnausschüttungen an beherrschende Gesellschafter/Alleingesellschafter einer zahlungsfähigen Kapitalgesellschaft der Zeitpunkt der Beschlussfassung über die Gewinnverwendung als Zuflusszeitpunkt (H 154 EStH), unabhängig vom beschlossenen Auszahlungszeitpunkt, soweit die Satzung der Kapitalgesellschaft keine bindenden anderweitigen Regelungen enthält. Dies gilt jedoch nur hinsichtlich der Erfassung der Gewinnausschüttungen gemäß §§ 11, 20 EStG bei der ESt-Veranlagung des Gesellschafters.

Für die Entstehung der Kapitalertragsteuer hat der Gesetzgeber in § 44 Abs. 2 S. 1 EStG eine eigene Zuflussfiktion geregelt, wonach Gewinnanteile u.a. Kapitalerträge, deren Ausschüttung von einer Körperschaft beschlossen wird, dem Gläubiger an dem Tag zufließen, der im Beschluss als Tag der Auszahlung bestimmt worden ist. Die abweichende Beurteilung des Zuflusszeitpunktes bei der Entstehung der Kapitalertragsteuer wird auch vom BFH in ständiger Rechtsprechung bestätigt (vgl. in BStBl 1998 II S. 672 und in BStBl 1999 II S. 223). Falls über den Zeitpunkt der Gewinnauszahlung kein Beschluss gefasst wurde, gilt der Kapitalertrag nach § 44 Abs. 2 S. 2 EStG am Tag nach der Beschlussfassung als zugeflossen.

Die ab neu eingefügte Ergänzung des § 44 Abs. 1 Satz 5 EStG hinsichtlich der Anmeldung und Fälligkeit von Gewinnanteilen aus Anteilen an Kapitalgesellschaften hat somit in den o.a. Fällen mit Beschlussfassung über den Auszahlungstag der Gewinnanteile nur Auswirkung für den Monat der Auszahlung der Gewinnanteile; der o.a. wirtschaftliche Zufluss nach § 11 EStG im Zeitpunkt des Gewinnverwendungsbeschlusses ist für die Entstehung der Kapitalertragsteuer nicht maßgebend.

OFD Koblenz v. - S 2407 A

Fundstelle(n):
NAAAB-44600